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"Heilpraktiker" ist eine nach dem deutschen Heilpraktikergesetz geschützte Berufsbezeichnung für Personen, die eine staatliche Erlaubnis besitzen, die Heilkunde auszuüben, ohne über eine ärztliche Approbation zu verfügen. Voraussetzung für die Zulassung ist der Nachweis umfassender medizinischer Kenntnisse.

 

Die Kenntnisüberprüfung - bestehend aus einer mündlichen und einer schriftlichen Prüfung (Heilpraktikerprüfung) – führt in Brandenburg im Auftrag des zuständigen Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz (MUGV) das Gesundheitsamt der Landeshauptstadt Potsdam durch. Die teilweise beachtlichen Durchfallquoten (in Brandenburg nicht selten über 75 %) belegen, dass die Messlatte für künftige Heilpraktiker sehr hoch liegt.

 

Die Überprüfung der medizinischen Sachkunde erstreckt sich auf folgende Sachgebiete:

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  • Grundkenntnisse in der allgemeinen Krankheitslehre, Erkennung und Unterscheidung von Volkskrankheiten, insbesondere der übertragbaren Krankheiten, der Stoffwechselkrankheiten, der Herzkrankheiten, der degenerativen Erkrankungen, der bösartigen Neubildungen sowie seelischer Erkrankungen

  • Deutung grundlegender Laborwerte

  • grundlegende Kenntnisse der Anatomie und Physiologie einschließlich der pathologischen Anatomie und Pathophysiologie

  • Hygiene, Desinfektions- und Sterilisationsmaßnahmen

  • Erkennung und Erstversorgung akuter lebensbedrohender Zustände und Notfälle

  • Berufs- und Gesetzeskunde, insbesondere rechtliche Grenzen der nichtärztlichen Ausübung der Heilkunde

  • Grenzen und Gefahren diagnostischer und therapeutischer Methoden des Heilpraktikers

  • Technik der Anamneseerhebung, Methoden der unmittelbaren Krankenuntersuchungen (z.B. Inspektion, Palpation, Perkussion, Auskultation, Reflexprüfung, Puls- und Blutdruckmessung)

  • diagnostische Verfahrensweisen

  • Injektionstechnik

Die "Grundausbildung" ist allerdings nur das Grundgerüst. Die Erkenntnisse der Medizin erweitern und verändern sich schnell. Ständige Weiterbildung ist mir daher ein Herzensanliegen und im Übrigen für mich als Mitglied im Fachverband Deutscher Heilpraktiker verpflichtend.

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Weiterbildungen und Zusatzqualifikationen

Keine Heilversprechen
Keine Heilversprechen!

Das »Gesetz über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens (Heilmittelwerbegesetz – HWG)« untersagt es, mit Bezug auf

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  • Arzneimittel,

  • medizinische Produkte,

  • Verfahren und Behandlungen zur Erkennung, Beseitigung oder Linderung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden sowie die

  • Anwendung kosmetischer Mittel oder Gegenstände zur Körperpflege

 

fälschlich den Eindruck zu erwecken, dass ein Behandlungserfolg mit Sicherheit erwartet werden kann.

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Ich möchte daher ausdrücklich darauf hinweisen, dass ein Behandlungserfolg niemals garantiert werden kann! Dies betrifft insbesondere Behandlungsmethoden aus dem komplementär- und alternativmedizinischen Bereich.

Schweigepflicht

Als Heilpraktikerin bin ich verpflichtet, über alles Schweigen zu bewahren, was mir bei der Ausübung ihres Berufes anvertraut oder zugänglich gemacht wird.

 

Rechtliche Grundlage der Schweigepflicht ist zunächst der Behandlungsvertrag nach § 611 ff. BGB. Darüber hinaus unterliege ich als Mitglied im Heilpraktikerverband der Berufsordnung für Heilpraktiker (BOH).

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Die Verschwiegenheitspflicht gilt u.a. auch gegenüber Familienangehörigen und selbstverständlich gegenüber dem Arbeitgeber. Ausnahmen von der Schweigepflicht bestehen allerdings im Strafprozess bzw. bei meldepflichtigen Krankheiten nach §§ 6 Absatz 1, 8 Absatz 1 Nr. 8 Infektionsschutzgesetz.

Einschränkungen

Durch Gesetze und Verordnungen ist geregelt, dass ein Heilpraktiker u.a. keine verschreibungspflichtige Medikamente verordnen, keine Geburtshilfe betreiben oder gemäß Infektionsschutzgesetz bestimmte Infektionskrankheiten behandeln darf.

 

Eine von einem Psychologen oder Heilpraktiker ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung genügt im Streitfall nicht den rechtlichen Anforderungen an die Nachweispflichten des Arbeitnehmers (Schaub/Linck, ArbR-Hdb, § 98 Rn. 125).

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